Es gelten die allgemeinen Vertragsbestimmungen. 
 
I. Vertragsbestimmungen
Die BuchPassion ist eine internationale Signierveranstaltung für das internationale Publishing. Sie wird von der Besteman Verlags- und Veranstaltungsservice, Waldweg 25, 53340 Meckenheim (Veranstalter) durchgeführt.
 
  1. Dauer
    1.1 Die BuchPassion Nr. 8 am 03.05.2024 in Bremen, die BuchPassion 9 am 02.11.2024 in Köln und die BuchPassion 10 in Kempten (Allgäu) von 10 Uhr bis 17 Uhr statt. 
    Aussteller erhalten ab 8.00 Uhr Eintritt in die Ausstellungsräumlichkeiten und können sich dort bis 19.00 Uhr aufhalten. Zusätzliche Regelungen zum Eintritt am Vortag werden nicht gewährleistet.
    1.2 Der Veranstalter kann die Veranstaltung aus wichtigen Gründen verlegen, die Ausstellungsdauer und die Öffnungszeiten ändern, die Öffentlichkeit ausschließen und die Veranstaltung auch ganz absagen oder vorzeitig abbrechen.

  2. Aussteller
    2.1 Ausstellen auf der BuchPassion können alle deutschen und ausländischen Autoren bzw. Schriftsteller, Selfpublisher und Verlage, sowie  Unternehmen die beteiligt sind an der Erstellung, Aufbereitung und Verbreitung von Inhalten über Medien wie Druckmedien, eBooks und Hörbücher. Dazu zählen auch Agenturen und Dienstleister für Medienhandel und -produktion, Non-Book- Anbieter und Merchandiser.
    2.2 Autoren können Gemeinschaftsausstellungen durchführen, sofern diese mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Ferner kann der Veranstalter Sonderausstellungen präsentieren.
    2.3 Autoren bzw. Firmen, über die das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht ausstellen. Wenn ein solches Verfahren nach der Anmeldung zur Veranstaltung eröffnet wird, so ist der Veranstalter unverzüglich zu benachrichtigen.

  3. Auszustellende Gegenstände
    3.1 Auf der BuchPassion dürfen nur Gegenstände, Produkte und Dienstleistungen der Buch- und Medienbranche ausgestellt werden.
    3.2 Über die Zulassung von Darbietungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Buch- und Medienbranche stehen (vgl. Ziffer 3.1), entscheidet der Veranstalter auf Antrag nach freiem Ermessen.
    3.3 Der Veranstalter führt keinerlei Zensur durch.
    3.4 Jedes Unternehmen darf an seinem Stand nur seine eigene Produktion ausstellen und nur für diese werben. Werden Ausstellungsgüter eines anderen Unternehmens gezeigt, so muss dieses Unternehmen als Mitaussteller angemeldet werden (siehe Ziffer 5).
    3.5 Es dürfen nur solche Gegenstände oder Produkte ausgestellt werden, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und frei von Rechten Dritter sind.
    3.6 Unzulässig ist die Ausstellung solcher Werke, deren Herstellung, Verbreitung oder Einfuhr durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, oder bei Vorliegen entsprechender ausländischer Gerichtsentscheidungen, wenn diese durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt sind.
    3.7 Für von der Ausstellung ausgeschlossene Werke darf nicht geworben werden.
    3.8 Als jugendgefährdend indizierte Schriften dürfen Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

  4. Zustandekommen des Vertrags- und Flächenzuteilung
    4.1 Mit vollständigen Ausfüllen des Anmeldeformulars des Veranstalters erklärt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter verbindlich, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen. Das Aussüllen des Anmeldeformular ist der Annahme des Angebots durch den Veranstalter gleichzusetzen. Infolge der Anmeldung erhält der Aussteller eine Rechnung gemäß der ausgefüllten Anmeldung. Bei einer mehrfachen Anmeldung, wird die mit dem aktuellsten Datum berücksichtigt.
    4.2 Vorläufige oder formlose schriftliche Anmeldungen, auch solche, die mit Reservierungswünschen verbunden sind, sind unbeachtlich und werden grundsätzlich nicht bearbeitet, sofern nicht bis zum Anmeldeschluss die förmliche Anmeldung über das Onlineformular des Veranstalters abgegeben wurde.
    4.3 Durch den Aussteller auf der Anmeldung oder in einem ergänzenden Schreiben erklärte Vorbehalte oder in den Formulartexten angegebene Bedingungen bzw. Wünsche, die nicht mit dem Inhalt des Anmeldeformulars konform gehen, gelten als nicht geschrieben und können bei der Bearbeitung der Anmeldung nicht berücksichtigt werden.
    4.4 Erhält der Aussteller vom Veranstalter nach seiner Anmeldung eine schriftliches oder elektronisches (PDF-Datei) Angebot, stellt diese die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und damit den Abschluss des Vertrags dar, sofern der Aussteller das Angebot annimmt, indem er auf diese in gleicher Form antwortet. Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung und das angemeldete Unternehmen. Die Zulassung zur Veranstaltung stellt noch nicht die Zuteilung einer bestimmten Ausstellungsfläche dar.
    4.5 Die Zuteilung der Ausstellungsfläche durch den Veranstalter kann erst nach Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung aller eingegangenen Teilnahmeanträge erfolgen. Die Zuteilung der Ausstellungsfläche richtet sich nach den vorhandenen Räumlichkeiten, Flächen, Bedürfnissen und Möglichkeiten des Veranstalters und nach der vom Veranstalter nach freiem Ermessen vorzunehmenden Themengliederung, nicht jedoch nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
    4.6 Der Aussteller hat keinen Anspruch auf die gleiche Platzierung wie im Vorjahr oder auf Zuweisung eines bestimmten Platzes, jedoch werden die Wünsche des Ausstellers in Bezug auf Lage, Nachbarschaft, Größe und Gruppeneinteilung nach Möglichkeit berücksichtigt. Umbaukosten am Ausstellungsstand im Falle einer wie auch immer gearteten Umplatzierung trägt allein der Aussteller.
    4.7 Es ist nicht zulässig, dass Aussteller, die mehrere kleine Flächen angemietet haben, diese als gemeinsame Fläche nutzen und nach außen als einen Stand darstellen. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die für die Anmietung einer größeren Fläche fällige Miete von den teilnehmenden Ausstellern zu verlangen.
    4.8 Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
    die Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
    4.9 Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind, können auch nach der Zulassung zur Messe ausgeschlossen werden.

  5. Gemeinschaftsaussteller, Mitaussteller, Organisatoren
    5.1 Aussteller dürfen die ihnen überlassene Ausstellungsfläche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zur kommerziellen Nutzung zugängig machen.
    5.2 Ein Aussteller kann mehrere Autoren an seinem Stand ausstellen lassen, sofern dieser einen Verlagstisch anmeldet. Die Standmiete muss von einem Aussteller (Hauptaussteller) getragen werden. Weitere Autoren müssen bei Anmeldung als Mitaussteller an diesem Stand angemeldet werden. Jeder angemeldete Mitaussteller erhält einen eigenen Ausstellerausweis, jedoch keinen eigenen Eintrag in den Flurplan oder in die Ausstellerliste. 
         5.2.1 Wünscht ein Mitaussteller einen eigenen Eintrag, ist dies kostenpflichtig und bei Anmeldung anzugeben.
    5.3 Aussteller, Organisatoren, Vermittler, Agenturen und vergleichbare Unternehmungen (nachfolgend auch Vertreter genannt), die in fremdem Namen und auf fremde Rechnung andere Aussteller (oder Mitaussteller) zur Veranstaltung anmelden, zeigen hierdurch ihre Bevollmächtigung für diesen Dritten an. Widerspricht der Dritte ausdrücklich oder zeigt konkludent durch sein Verhalten, dass keine entsprechende Bevollmächtigung vorliegt, ist der Veranstalter berechtigt, den Anspruch beim vollmachtlosen Vertreter geltend zu machen.
    Ein mittelbarer, verhaltensbedingter Widerspruch des Dritten liegt bereits vor, wenn der Dritte auf eine erste Rechnung und eine erste Mahnung des Veranstalters keine Zahlung leistet. Das Recht des Vertreters, durch Vorlage eines eindeutigen Vollmachtdokuments nachzuweisen, dass er zur Vertretung des Dritten berechtigt war, bleibt unberührt. Ein entsprechender Nachweis hat unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zu
    erfolgen.
    5.4 Stellt der Veranstalter erst während des Aufbaus oder während der Veranstaltung fest, dass an einem Stand mehrere Firmen ausstellen, ohne dass diese als Mitaussteller oder Gemeinschaftsaussteller angemeldet wurden, kann der Veranstalter vom angemeldeten Aussteller einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf die anfallende Tischgebühr verlangen. Die Zahlung ist sofort fällig und kann vor Ort auch während der Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die Zahlung, kann er von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen
    ausgeschlossen werden.

  6. Miete, Nebenkosten
    6.1 Verbindlich sind die im Angebot genannten Preise. Bei Anmietung einer Ausstellerfläche sind Ausstellerausweise gemäß der angemeldeten Personen enthalten. Bei Anmietung einer Ausstellungsfläche gemäß Anmeldung, wird dem Aussteller gemäß Anmeldung ein Tisch bzw. eine Tischhälfte eines Tisches zur Verfügung gestellt. (Die jeweiligen Tischgrößen sind den Standpreisübersichten zum jeweiligen Ausstellungsort zu entnehmen)
    6.2 In der Anmeldung enthalten sind die Verpflegung mit Wasser, sowie das Mittagessen in Snack-Form.
    6.3 Die Preise unterliegen einer Mehrwertsteuer von 19 %, die in den Preisen enthalten sind.
    6.4 Es bleibt dem Veranstalter vorbehalten, den Beitrag für die Verpflegung sowie die Standmieten für einzelne oder alle Standarten zu erhöhen oder herabzusetzen, wenn dies für die Durchführung der Veranstaltung zwingend erforderlich ist (z. B. wegen steigender Energiekosten oder sinkender Anmeldungen in einzelnen Standkategorien). Eine Erhöhung darf jedoch im Höchstfall nicht mehr als zehn Prozent betragen.
    6.5 Die Standmiete ist auch dann zu zahlen, wenn der Aussteller, aus welchen Gründen auch immer, verhindert sein sollte die Messe
    zu besuchen oder zu beschicken.
    6.6 Nach Anmeldeschluss beantragte Änderungen des Standes sind nur nach Erhalt des Angebots bedingt möglich. Dies betrifft ausschließlich das Hinzufügen einer Begleitperson. Diese kann nicht mehr storniert werden.
    6.7 Nach Bezahlung beantragte Änderungen des Standes sind nur bis drei Monate vor Veranstaltung möglich. Dies betrifft ausschließlich das Hinzufügen einer Begleitperson. Diese kann nicht mehr storniert werden.

  7. Zahlungstermine
    7.1 Die Rechnung ist sofort und ohne jeglichen Abzug nach Erhalt auf das Konto des Veranstalters als Vorauszahlung vor der Veranstaltung zu zahlen:
    N26
    DE51 1001 1001 2621 9749 53
    BIC: NTSBDBE1XXX
    Beanstandungen können nur innerhalb von drei Wochen nach Rechnungsdatum berücksichtigt werden.
    7.2 Nach Angebotsbestätigung durch den Aussteller, wird diesem zeitnah eine Rechnung über den vollen Ticketpreis (Mietkosten des Tisches und Verpflegungskosten) sowie Sonderbuchungen gestellt. Diese Rechnung ist sofort fällig.
    7.3 Wenn der Aussteller eine Korrektur der Rechnung wünscht, weil sich sein Name, seine Rechtsform oder seine Adresse geändert haben, hat er für jede Rechnungsänderung eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro zu zahlen.
    7.4 Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8 über die Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen und vom Aussteller weiterhin die Zahlung der vereinbarten Entgelte zu verlangen. Die Geltendmachung von dadurch entstandenen Zusatzkosten oder eines Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    7.5 Dem Veranstalter steht es frei, seine Rechnungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg (per E-Mail oder zum Download auf der Website) zur Verfügung zu stellen.

  8. Rücktritt, Annullierung
    8.1 Bis zum Erhalt der Rechnung ist eine kostenfreie Annullierung der Anmeldung in schriftlicher Form möglich. Erfolgt eine Annullierung nach Erhalt der Rechnung, steht es dem Veranstalter frei eine Bearbeitungsgebühr (Aufwendungsersatz) in Höhe von mindestens 50 Prozent der Standmiete zu erheben. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Erklärung in schriftlicher Form beim Veranstalter. Für die Annullierung von Mitaussteller Anmeldungen besteht keine Ausschlussfrist.
    8.2 Aussteller und Mitaussteller haben, abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten und der in Ziffer 8.1 eingeräumten Annullierungsmöglichkeit, kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.
    8.3 Erklärt der Aussteller, er werde die angemietete Ausstellungsfläche nicht belegen, oder erklärt er den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrags, so ist der Veranstalter unabhängig davon, ob dem Aussteller ein solches Recht zusteht, berechtigt über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen. Steht dem Aussteller kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu, bleibt der Aussteller zur Zahlung des Mietzinses bzw. des Paketpreises verpflichtet. Der Veranstalter muss sich lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs der Ausstellungsfläche erlangt. Die Pflicht des Ausstellers, den Mietzins bzw. den Paketpreis zu bezahlen, bleibt bestehen, wenn der Veranstalter, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, die Ausstellungsfläche einem Dritten überlässt, den er ansonsten auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, oder wenn der Veranstalter die gemietete Fläche so ausgestaltet, dass sie nicht als freie Ausstellungsfläche erkennbar ist.
    8.4 Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung der Ausstellungsfläche an einen Aussteller, den er auf keiner anderen freien Ausstellungsfläche hätte platzieren können, so behält er gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Aussteller dennoch keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Aufwendungsersatzes, da die bereits angefallenen Verwaltungsaufwendungen und die durch den Rücktritt entstehenden Verwaltungsaufwendungen die Standgebühr übertreffen.
    8.5 Bei Standverkleinerungen wird entsprechend der Ziffern 8.1, 8.3 und 8.4 die prozentuale Miete bzw. Bearbeitungsgebühr auf die zurückgegebene Fläche erhoben.
    8.6 Dem Aussteller steht es frei nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein Schaden bzw. kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Entgelte entstanden ist.
    8.7 Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe oder Belegung der Ausstellungsfläche berechtigt:
          - im Falle der versäumten, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Entgelte, soweit der Aussteller eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist mit Rücktrittsandrohung fruchtlos verstreichen lässt
          - wenn der Stand nicht rechtzeitig bis zur Eröffnung der Veranstaltung belegt ist und kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt
          - wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder wenn dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte
          - wenn gegen sicherheitstechnische Ausstellungsbestimmungen verstoßen wird und das Abstellen der Mängel nicht möglich ist oder verweigert wird.
    Im Falle des Widerrufes der Zulassung greift ebenfalls die vorstehend in den Ziffern 8.1, 8.3 und 8.4 beschriebene Kostentragungspflicht des Ausstellers.

  9. Höhere Gewalt, Absage der Veranstaltung
    9.1 Der Veranstalter ist berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, bei Vorliegen zwingender, nicht von ihm verschuldeter Gründe oder wenn höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und/oder Nachrichtenverbindungen eine solche Maßnahme erfordert. Der Aussteller besitzt in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.
    9.2 Bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund eines der in Ziffer 9.1 genannten Fälle ist der Aussteller verpflichtet, auf Anforderung des Veranstalters einen angemessenen Anteil an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu übernehmen. Der Anteil ist der Höhe nach auf maximal 50 Prozent des vereinbarten Mietzinses grenzt. Die Höhe der von jedem Aussteller zu zahlenden Quote bestimmt sich nach der Summe aller aufseiten des Veranstalters bereits entstandenen Kosten, geteilt durch die Anzahl der Aussteller unter Beachtung der Größe der gebuchten Ausstellungsfläche des jeweiligen Ausstellers. 
    9.3 Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter oder seine Servicepartner ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der höheren Gewalt von seinen Verpflichtungen. Der Veranstalter wird den Aussteller hiervon unverzüglich unterrichten, sofern er hieran nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Eingriffe werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.

  10. Haftung, Freistellung, Verjährung
    10.1 Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der die Ausstellungsfläche aufsucht. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, die durch ihn, durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
    oder durch etwaige Mitaussteller verursacht werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für mietweise
    überlassene Gegenstände haftet der Aussteller vom Zeitpunkt der Überlassung bis zur Rückgabe/Abholung bei Verlust oder irreparabler Beschädigung von Mietsachen in Höhe des Neuwertes (Neuwertersatz) und nicht auf Ersatz des Zeitwertes.
    10.2 Der Aussteller stellt den Veranstalter unwiderruflich von allen gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen Dritter frei, soweit sie darauf beruhen, dass die Ausstellungsfläche des Ausstellers, seine Tätigkeit, seine Produkte, deren geistiger Inhalt oder seine Standwerbung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige
    gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und
    Rechtsverfolgungskosten.
    10.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen. Verletzt der Veranstalter wesentliche Vertragspflichten, so ist seine Schadensersatzpflicht im Fall einfacher
    Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
    Schadensersatzansprüche wegen zu vertretenden Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten oder wesentliche Vertragspflichten betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlich schuldhaftem Verhalten des Veranstalters und/oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei erfolgter Zusicherung von Eigenschaften oder soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.
    10.4 Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Diebstahl von Ausstellungsgut, Standbauten oder Standeinrichtungen. Der Aussteller kann sich gegen Entgelt durch Beauftragung einer vom Veranstalter zugelassenen, professionellen Standbewachung vor Verlust und Diebstahl schützen.
    10.5 Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche sind innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Messe beim Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Sollten Mängel oder Störungen während
    der Laufzeit der Veranstaltung auftreten, müssen diese dem Veranstalter unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.
    10.6 Ansprüche des Ausstellers verjähren innerhalb von drei Monaten, es sei denn die Haftung des Veranstalters resultiert aus
    vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. 
    10.7 Soweit die Haftung des Veranstalters beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

  11. Abtretung, Aufrechnung
    11.1 Der Aussteller ist nicht berechtigt, bestehende Ansprüche gegen den Veranstalter an Dritte abzutreten.
    11.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen den Veranstalter stehen dem Aussteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.

  12. Ausstellerliste und Flurplan
    12.1 Jeder Aussteller wird bei fristgerechter Anmeldung in eine Ausstellerliste der Website und in einen Flurplan aufgenommen. Ein Anspruch auf Herstellung einer Druckversion besteht nicht.
    12.2 Es werden nur Hauptaussteller genannt. Mitaussteller, die genannt werden wollen, müssen dies bei Anmeldung angeben (siehe Ziffer 5).
    12.3 Ansprüche gegen den Veranstalter und gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen eines falschen, unvollständigen oder eines fehlenden Eintrags richten sich nach den Festlegungen in Ziffer 10.2 bis 10.7.

  13. Standbeschriftung und Standausstattung für Aussteller mit Ausstellertisch
    13.1 Als Standbeschriftung stellt der Veranstalter nach eigenem Ermessen in einheitlicher Ausführung zur Verfügung. Dieser ist nicht dazu verpflichtet. Grundsätzlich müssen Aussteller selbst für die Standbeschriftung sorgen.
    13.2 Die Stände dürfen nicht eigenmächtig vergrößert werden. Dem Aussteller steht es frei, einen Rollup als rückwärtige Eingrenzung aufzustellen. Dieser darf andere Stände nicht einschränken. Das Aufstellen von Dekoration auf der gebuchten Tischfläche ist erlaubt. Diese darf das Blickfeld auf benachbarte Tische nicht versperren.
    Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt, Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen und, soweit dies nicht möglich ist oder vom Aussteller verweigert wird, den Stand schließen zu lassen.
    13.4 Eine Höhe der Dekoration, die 0,5 m überschreitet, ist nicht erlaubt.

  14. Standbelegung, Auf- und Abbau
    14.1 Der Aussteller ist verpflichtet, sein Veranstaltungsgut (Exponate) während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu zeigen.
    14.2 Ausstellungsflächen, die am Morgen der Veranstaltung 9:00 Uhr, nicht belegt sind, können vom Veranstalter anderweitig vergeben werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Standmieten wird ausgeschlossen.
    Im Fall einer Weitervermietung gilt Ziffer 7.4.
    14.3 Mit der Zulieferung von Verpackungsmaterial, dem Einpacken der Exponate und der Räumung der Stände darf nicht vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung begonnen werden.
    14.4 Ist die Räumung der Ausstellungsfläche bereits vor Ende der Veranstaltung bzw. nicht rechtzeitig vorgenommen worden, wird der Veranstalter eine Konventionalstrafe (nicht steuerbarer Schadensersatz) verhängen, deren Höhe bis zu 20 Prozent des geschuldeten Mietzinses
    betragen kann. Im Fall der nicht rechtzeitigen Räumung wird darüber hinaus auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorgenommen und die  Güter werden soweit möglich bis maximal vier Wochen kostenpflichtig eingelagert. Für Beschädigungen an zurückgelassenen Standeinrichtungen und Exponaten oder deren Abhandenkommen bis zu einer möglichen Einlagerung übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Nach Ablauf von vier Wochen ist der Veranstalter berechtigt, eingelagerte Standeinrichtungen und Exponate zu verwerten und, soweit dies
    nicht möglich ist, einer Entsorgung zuzuführen. Alle hierdurch entstehenden Kosten gehen zulasten des Ausstellers.

  15. Direktverkauf
    Auf der Messe darf unter Beachtung der Preisbindung an das allgemeine Publikum verkauft werden. Jedweder Verkauf, der über den oben beschriebenen Verkauf hinaus geht, darf nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter erfolgen.

  16. Ausstellerausweise
    16.1 Das Betreten der Räumlichkeiten ist nur mit einem besonderen Ausweis gestattet.
    16.2 Für die mit dem Auf- und Abbau der Standeinrichtung beschäftigten Mitarbeiter des Ausstellers sowie dessen Beauftragte und für die Standbenutzung erhält der Aussteller ggf. besondere Auf- und Abbauausweise und Ausstellerausweise, die der Benutzer auf dem Veranstaltungsgelände jederzeit sichtbar außen an der Kleidung mitzuführen hat. Ausstellerausweise sind auch während der Auf- und Abbauzeit gültig.
    16.3 Für jede Ausstellungsfläche werden entsprechend der Größe Auf- und Abbauausweise und Ausstellerausweise kostenlos abgegeben.
    16.4 Für darüber hinausgehenden Bedarf an Ausstellerausweisen wird ein gesonderter Preis berechnet. 
    16.5 Sämtliche Aufbau-, Abbau- und Ausstellerausweise sind vom Aussteller im Vorfeld zu bestellen. Am Tag der Veranstaltung ist das Erstellen weiterer Ausweise nicht möglich.

  17. Bewachung, Versicherung
    17.1 Eine allgemeine Bewachung des Hotels erfolgt durch dessen Mitarbeiter. Die Räumlichkeiten des Veranstalters werden durch dessen Mitarbeiter allgemein bewacht. Der Veranstalter übernimmt jedoch keine Obhutspflichten für eingebrachtes Ausstellungsgut, für den Ausstellungsstand oder für Gegenstände, die sich im Besitz oder Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden.
    17.2 Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten ist generell Sache des Ausstellers. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

  18. Werbung
    18.1 Werbung gleich welcher Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes einschließlich der Innenflächen des Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt.
    18.2 Präsentationen, optische und sich langsam bewegende Werbemittel sind erlaubt, sofern sie die Nachbarstände nicht belästigen, nicht zu Stauungen auf den Gängen führen. Akustische Werbemittel sind untersagt.
    18.3 Bei Wiedergabe von Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechende Aufführungsgenehmigung einzuholen und die GEMA-Gebühren hierfür zu tragen. Die Lautstärke darf 70 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und die sofortige Einstellung der Aktivität verlangen. Erteilte Genehmigungen zur Durchführung spezieller Werbemaßnahmen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden
    18.4 Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist grundsätzlich weder auf noch vor dem Gelände zulässig, darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art wie z. B. Prospekten,
    Plakaten, Aufklebern usw. in den Hallengängen, auf dem Gelände, in unmittelbarer Nähe des Geländes sowie auf den veranstaltungsbezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet sind auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen, Preisausschreiben oder das Verteilen von Kostproben außerhalb des Standes; hiervon ausgenommen sind Testbefragungen des Veranstalters.
    Der Veranstalter kann eine begrenzte Anzahl von vorstehend genannten Werbeaktivitäten auf Antrag zulassen; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die schriftlich vom Veranstalter zu erteilende Genehmigung ist kostenpflichtig.
    18.5 Empfänge, Vorträge, Pressekonferenzen, Diskussionsveranstaltungen, Ausstellerabende usw. auf dem Gelände sind ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

  19. Reinigung, Umweltschutz
    19.1 Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge.
    19.2 Die Reinigung des Standes über die tägliche Grundreinigung hinaus obliegt dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung soll sich der Aussteller des vom Veranstalter eingesetzten Reinigungsunternehmens bedienen. Bei Einsatz von eigenem Reinigungspersonal ist der Einsatz begrenzt auf eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung.
    19.3 Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und
    Abfallreduzierung sowie zur Verwendung von umweltfreundlichem und recyclingfähigem Verpackungs-, Dekorations- und Prospektmaterial verpflichtet. 

  20. Hausrecht, Hausordnung
    20.1 Das Gelände ist Privatgelände. Betreiber des Geländes ist das jeweilige Hotel. Dieses übt neben dem Veranstalter das Hausrecht auf dem
    Gelände aus. Insoweit wird auf die im Gelände ausgehängte Hausordnung verwiesen. Der Veranstalter ist berechtigt, ergänzend zur Hausordnung des Betreibers eine veranstaltungsspezifische Hausordnung für einen sicheren Zugang und Ablauf der Veranstaltung zu erlassen. Der Aussteller kann die aktuelle Hausordnung unter http://buchpassion.de/index.php/hausordnung einsehen, herunterladen oder sich die Hausordnung auf Anforderung vom Veranstalter zusenden lassen.
    20.2 Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht und der Hausordnung des Veranstalters und des Betreibers. Den Anordnungen der bei diesen Beschäftigten, die sich durch Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
    20.3 Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen und gegen Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur entschädigungslosen Schließung des Standes zulasten des Ausstellers. Wird
    ein vertragswidriges Verhalten fortgesetzt oder werden abgemahnte Verstöße auf früheren Veranstaltungen wiederholt, so kann der Veranstalter
    den betreffenden Aussteller in besonders schweren Fällen auch von künftigen Veranstaltungen ausschließen. Dies gilt auch, wenn Gegen-
    stände entgegen gerichtlicher Verbote ausgestellt werden oder Aussteller oder ihre Mitarbeiter sich an der Begehung von strafbaren Handlungen beteiligen oder dazu auffordern (z. B. Diebstahl, vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen).
    20.4 Statt eines Ausschlusses von der Veranstaltung ist der Veranstalter berechtigt, bei Verstößen Konventionalstrafen in Höhe von bis zu 50
    Prozent der Standmieten festzusetzen. Der Veranstalter kann die Beteiligung an künftigen Veranstaltungen von der Zahlung der Konventionalstrafe abhängig machen.

  21. Datenschutz
    21.1 Personenbezogene Daten, die der Aussteller im Zuge der Anmeldung und weiteren Vertragsabwicklung dem Veranstalter mit teilt, werden unter Berücksichtigung der Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes der Bundesrepublik Deutschland im automatisierten Verfahren gespeichert. Die unternehmens- und personenbezogenen Daten nutzt der
    Veranstalter insbesondere:
       - zur Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Aussteller 
       - für die Zusendung veranstaltungsbegleitender Angebote durch den Veranstalter selbst oder durch von ihm beauftragte Dienstleister
       - zur Information vor und nach der Veranstaltung
       - für postalische Werbung
       - zur Übermittlung und Aktualisierung unserer Ausstellerbestände und die Weitergabe ausgewählter Daten an einzelne Dienstleister zur Vertragserfüllung 
       - zur Erstellung von personalisierten Tickets.
    21.2 Selbstverständlich steht es jedem Aussteller frei, schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Veranstalter zu erklären, dass er die Zusendung weiterer Informationen
    über Folgeveranstaltungen nicht wünscht.

  22. Schriftform, Salvatorische Klausel
    Alle vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Abwicklung und weiteren Durchführung des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form, per Fax oder E-Mail übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Sollten einzelne Bestimmungen in den Anmeldeunterlagen, den Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

  23. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    23.1 Die Auslegung der Vertrags- und Teilnahmebedingungen erfolgt im Streitfall anhand des deutschen Textes.
    23.2 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
    23.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Seiten Rheinbach, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder an einen unbekannten Ort verlegt. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.

Stand 19.02.2024

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